In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht aber schon angedeutet, dass die nachträgliche und in der Telefonrechnung versteckte Änderungs-Mitteilung einen Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen könne.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 11.10.2003)