Gleichwohl kann der Zeitpunkt der Überleitungsanzeige Bedeutung erlangen etwa im Hinblick auf den Entreicherungseinwand des gutgläubig Beschenkten gem. § 818 III BGB. So wird das berechtigte Vertrauen auf den Bestand der Schenkung geschützt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)