"7. Ich weise darauf hin, daß mit der Entscheidung über Ihren Übernahmeantrag kraft Gesetzes Ihr bisher bestehendes Berufungsverhältnis als Staatsanwältin und damit die Befugnis zur Ausübung staatsanwaltlicher Tätigkeiten endet".
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)