"Überwiegende" Gründe können nach Sinn und Zweck des § 25 V 2 Halbs. 1 NWBG nur solche Gründe sein, die die im Grundsatz gewollte - und damit richtlinienwidrige - Diskriminierung im Einzelfall als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)