ängstl

  1. Es geht eben nicht an, daß bei ungeklärter Sachlage (die Beweislast trifft den, der so vorgegangen ist, also den Arbeitgeber) derjenige etwa versetzt wird, von dem anzunehmen ist, er werde bei seinem friedfertigen oder ängstl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)