überlassung

  1. Er zielt unter anderem darauf, die zulässige Dauer der überlassung von Arbeitnehmern und die Zulassung befristeter Arbeitsverträge wieder auf das vor Erlaß des Gesetzes zur Förderung der Beschäftigung zulässige Maß zurückzuführen. ( Quelle: TAZ 1987)