Allerdings können auch Gemeinden mit mehr als 300000 Einwohnern - wie Berlin - nach § 1 IV 1 AFWoG nur unter der weiteren Voraussetzung des Bestehens erheblicher Mietpreisunterschiede zum Erhebungsgebiet der Fehlbelegungsabgabe bestimmt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)