Dem steht nicht entgegen, daß eine Beratung bei allgemeinen Effektengeschäften nicht als eine solche Kardinalpflicht angesehen wird (Baumbach- Duden-Hopt, HGB, Nr. 10 AGB-Banken Anm. 3 B).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Auszahlung des restlichen Inkassoerlöses von 19895,23 DM verweigert die Bekl. unter Berufung auf Nr. 44 S. 1 und 4 AGB-Banken sowie auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus einer Bürgschaft.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Eine besondere Ausprägung hat die Rücksicht auf die Kundenbelange in Nr. 13 II AGB-Banken gefunden:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)