Es ist heute im Kern nicht mehr umstritten, daß zwischen dem UWG, dem Kartellgesetz und dem AGB-Gesetz ein gewisser Wertungstransfer stattfindet und daß die "Aufrechterhaltung von Wettbewerbsprozessen" auch ein Schutzgut des AGB-Gesetzes ist (82).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Dies ist jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Hauserwerber (nach Paragraph 9 des AGB-Gesetzes) und damit unzulässig.
( Quelle: Tagesspiegel 1998)
Noch weitergehend hat der BGH vor der Geltung des AGB-Gesetzes uneingeschränkte Freizeichnungsklauseln von Energiewirtschaftsunternehmen dahin ausgelegt, daß die Haftung nur so weit wie gesetzlich zulässig eingeschränkt werde (NJW 1959, 1423).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)