Dies ergab eine Umfrage bei Klinikleitungen und Chefärzten, berichtete gestern in München die Arbeitsgemeinschaft Krankenhaus in Bayern (AKB).
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 23.07.2002)
Auch wenn der Versicherungsnehmer etwa als Halter für den Fahrzeuggebrauch durch einen Unbefugten verantwortlich gemacht wird, greift der Ausschluß ein (vgl. § 2 Nr. 2 lit. b AKB).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zum Leistungsausschluß nach § 11 Nr. 3 AKB hat das OLG Frankfurt (141) entschieden, daß der Beförderungsvorgang jedenfalls dann endet, wenn der Kontakt zwischen Fahrzeug und befördertem Gegenstand unterbrochen wird (etwa durch Abkippen).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
In den in Ihrem Versicherungsschein enthaltenen Versicherungsbedingungen (AKB) ist eine ""Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile"" enthalten, aus der Sie die Einzelheiten entnehmen können.
( Quelle: Richtig versichert von A-Z; UB Media)