Das Interesse der AKW- Betreiber ist laut VGH "gewichtiger" als das Interesse der Klägerinnen, die Lagerung zu verhindern - zumal aufgrund politischer Entscheidungen derzeit keine Transporte in Wiederaufarbeitungsanlagen möglich seien.
( Quelle: Junge Welt 1999)
Bei einer Auflösung der steuerfreien Rücklagen für den Endlagerbetrieb hätten die AKW- Betreiber die Hälfte der zurückgestellten Summe als Steuern an Bund und Länder nachzuzahlen, sagt die Mehrheit der Länder.
( Quelle: TAZ 1997)