Die Ersatzfahrzeugregelung, die § 22 VII Nr. 4 ARB im Rahmen des Fahrzeug-Rechtsschutzes vorsieht, ist nach LG Köln (45) nicht analog anwendbar.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der sogenannte Dienstleistungshandelsvertreter ist nach § 24 III 2 ARB nicht versicherbar, nur der sogenannte Warenhandelsvertreter.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)