Die Vorgerichte haben zutreffend entschieden, daß der Antrag des ASt., die Wahl der Frau M. in den Vorstand des Personalrates der Standortverwaltung für ungültig zu erklären, zulässig und begründet ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Rechtsbeziehung zwischen dem ASt. zu 2 und der Antragsgegnerin, also die Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsschuldner des ASt. zu 1 und der Antragsgegnerin als Dritter, wird grundlegend durch das Gebot des § 49 Abs. 1 BetrVG 1952 gestaltet.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Rechtsbeziehung zwischen dem ASt. zu 2 und der Antragsgegnerin, also die Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsschuldner des ASt. zu 1 und der Antragsgegnerin als Dritter, wird grundlegend durch das Gebot des § 49 Abs. 1 BetrVG 1952 gestaltet.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Anstelle des Beteiligten B. habe die ASt. aber auch den vor einiger Zeit gekündigten, seit Oktober 1964 bei ihr beschäftigten Fertigungsmeister Bo. auf dem neuen Arbeitsplatz einsetzen müssen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der ASt. hat beantragt festzustellen, daß die Wahl eines Betriebsobmannes durch Beschäftigte der Bezirksleitung München der GdED vom 13. 1. 1976 nichtig ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Fotosatzarbeiten im Betrieb der ASt. sind jedoch keine Arbeiten im Rahmen der Herstellung von Presseerzeugnissen, die im öffentl. Interesse vorgenommen werden müssen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die ASt. ist ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf und dem Leasing von Kopierautomaten sowie der Herstellung von Mikrofilmsystemen befaßt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die ASt. stellt Schalldämpferanlagen, Auspufftöpfe und sonstige Automobilteile her.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Zu Recht rügt die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, daß das LAG dem ASt. damit entgegen der Vorschrift des § 308 ZPO etwas zugesprochen hat, was nicht Gegenstand seines Verfahrensantrages war.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Richtig hat das LAG auch erwogen, daß es nicht darauf ankomme, in wie vielen Fällen die ASt. bisher die Formular-Vereinbarung angewandt hat; maßgebend ist allein, daß sie bei allen Beurlaubungswünschen von Gastarbeitern Verwendung finden soll.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)