So hält etwa das OLG Koblenz (98) § 14 AVB Warenkredit 84 für nichtig, weil er eine Leistungsfreiheit des Versicherers vorsieht, wenn der Versicherungsnehmer die ihm obliegenden Saldenmeldungen unterläßt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Fragen der Bonitätsüberwachung hat der Versicherer durch andere Verhaltensvorschriften, etwa mit den §§ 3 und 8 AVB geregelt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)