Weist der Versicherer lediglich auf die Abweichung zwischen Antrag und Versicherungsschein (§ 5 II VVG) hin und widerspricht der Versicherungsnehmer insoweit nicht, bezieht der Vertragskonsens sich zwar auf die neue AVB-Fassung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)