AZRG

  1. Die Texte werden von der Behörde in Aktenform aufbewahrt und auf Wunsch - sofern die Kenntnis unerläßlich ist und besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist - an die ersuchende Behörde übersandt (§ 10 V AZRG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)