Die Zeit zwischen Abitur und dem Ableisten des Wehr- oder Ersatzdienstes wird nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel nur dann auf die spätere Rentenversicherung angerechnet, wenn es sich höchstens um drei bis vier Monate gehandelt hat.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)