"Wesentliche Teile der untersuchten abgerechneten Belege genügten nicht den Mindestanforderungen", urteilte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, "sie ließen den Abrechnungsgrund nicht erkennen oder die betriebliche Veranlassung im Unklaren".
( Quelle: Tagesspiegel vom 20.11.2005)