II. Soweit der Beschwerdeangriff darauf gestützt wird, daß mit der Straßennutzung unzumutbare Schadstoffimmissionen (Autoabgase, Reifenabrieb, Abrief von Bremsbelägen) verbunden seien, ist er allerdings unzulässig.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)