Die fallweise Unterdrückung mittels eines simplen Abschaltknopfes, wichtig zum Beispiel beim Telefonat mit einer Beratungsstelle, soll es nicht geben.
( Quelle: TAZ 1991)
Das LG hat zu Recht der bekl. Gemeinde auch die Lage des unteren Abschaltknopfes nicht als haftungsursächlich angerechnet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)