Wer bis zum 13. Februar 1996 arbeitslos wurde oder bis dahin die Kündigung erhalten (oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben) hatte, der bleibt von der Abschlagsregelung verschont - wenn außerdem mindestens das 55. Lebensjahr vollendet war.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)