Die einschlägige Norm, § 12 RAG, nennt keine Darlehensverträge, hebt aber in Abs. 2 bei fehlender Aufzählung eines Vertrages im Katalog des Abs. 1 auf die vertragstypische Leistung ab, hilfsweise auf den Abschlußort.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)