Auch bei diesen Geschäften war es sicherlich mit einem allgemeinen Hinweis auf die Risiken von Auslandsanleihen nicht getan, ebensowenig wie das Vorliegen eines Abschlußprüfertestats die beratende Bank weiterer Nachforschungen enthob (173).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)