Der Bundesfinanzhof hat im November 1997 für die Abschreibungsdauer die "technische Nutzbarkeit" als maßgebend eingestuft.
( Quelle: BILD 1999)
Bei älteren Immobilien mit Baujahr bis 1924 oder früher reduziert sich die Nutzungs- und Abschreibungsdauer auf 40 Jahre.
( Quelle: Abendblatt vom 27.05.2004)
Die Ökosteuer und die reduzierte Gasölbeihilfe sowie die verlängerte Abschreibungsdauer für Maschinen von acht auf 15 Jahre belaste die Firmen sehr.
( Quelle: DIE WELT 2000)