Deren Verlangen, die Abtretungsurkunde zurückzugeben, sei als Antrag auf Abschluß eines Rückabtretungsvertrages auszulegen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Abtretungsurkunde erhält damit eine quittungsähnliche Eigenschaft (BGHZ 26, 241 (246) = NJW 1958, 666 = LM § 387 BGB Nr. 29).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)