Abwägungsinteressen

  1. Ein späterer Widerspruch wäre auch nicht deswegen noch als unverzügl. anzusehen, weil die Überlegungsfrist dem Erfordernis schwieriger Aufklärungs- und Abwägungsinteressen des Arbeitnehmers Rechnung tragen muß. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)