Abwasserabnahme

  1. Der Anspruch des Kl. auf Entrichtung der Abwasserabgabe ist gegenüber den von ihm weiter geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung eines Entgelts für Wasserlieferung und Abwasserabnahme im prozessualen Sinne selbständig. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)