Der Anspruch des Kl. auf Entrichtung der Abwasserabgabe ist gegenüber den von ihm weiter geltend gemachten Ansprüchen auf Zahlung eines Entgelts für Wasserlieferung und Abwasserabnahme im prozessualen Sinne selbständig.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)