So sollen Unternehmen die Möglichkeit behalten, ohne Einberufung einer Aktionärs-Hauptversammlung Abwehrschritte einzuleiten.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 20.12.2005)
Dazu zählen in Deutschland Vorratsbeschlüsse, mit denen Aktionäre Abwehrschritte genehmigen können, auch wenn noch keine konkrete Offerte vorliegt.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 17.12.2003)