Abwehrschritte

  1. So sollen Unternehmen die Möglichkeit behalten, ohne Einberufung einer Aktionärs-Hauptversammlung Abwehrschritte einzuleiten. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 20.12.2005)
  2. Dazu zählen in Deutschland Vorratsbeschlüsse, mit denen Aktionäre Abwehrschritte genehmigen können, auch wenn noch keine konkrete Offerte vorliegt. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 17.12.2003)