Grundsätzlich könnten Bußgelder von bis zu drei Millionen Mark verhängt werden, wenn Unternehmen gegen die Ad-hoc-Pflicht nach Paragraf 15 des Wertpapierhandelsgesetzes verstoßen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 06.10.2001)
Auch eine quasi Ad-hoc-Pflicht ist vorgesehen.
( Quelle: Die Welt vom 14.10.2005)
Kreditnehmer unterliegen keiner Ad-hoc-Pflicht.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 11.12.2003)