Sie hat die Auffassung vertreten, der Mutterschaftsurlaub nach § 8a MuSchG stehe Adoptivmüttern nicht zu. Der Mutterschaftsurlaub knüpfe bewußt an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG an und sei daher nur leibl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das zeigen Versuche, in denen Jungmäuse Adoptivmüttern anvertraut wurden: Wenn ihre Mutter aus der gleichen Zuchtlinie stammte wie die Pflegemutter, bekamen die Kleinen mehr Milch als Jungmäuse der fremden Linie.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 04.02.2003)