Mit der Änderung sei nun festgelegt, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Aktenherausgabe auch Verletzungen von Post-und Fernmeldegeheimnis oder der Unverletzlichkeit der Wohnung besonders berücksichtigen muss.
( Quelle: Netzeitung vom 03.07.2002)
Jeder neue Antrag auf Aktenherausgabe müsse nach der neuen Gesetzeslage entschieden werden.
( Quelle: ZDF Heute vom 02.10.2002)