Aktivprozeß

  1. Ein Recht des Konkursverwalters zur Aufnahme gemäß § 10 KO scheitert daran, daß es sich hier nicht, wie die Vorschrift verlangt, um einen Aktivprozeß des Gemeinschuldners handelt; die K.-GmbH war ledigl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)