Grundsätze. Bei dem einen handelt es sich um den auch vom Senat zu Recht besonders betonten Grundsatz der Akzessorietät zwischen Versicherungsanspruch bzw. -anwartschaft und unverfallbarer Betriebsrentenposition (Anspruch oder Anwartschaft).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)