Alleinpraxis

  1. Das Vorbringen des Bf. rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, zumal er seine selbständige Tätigkeit nicht in Alleinpraxis ausübt und nicht dargetan hat, daß sich die Arbeitsstätte auf seinem Wohngrundstück befindet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)