Amtshaftungsansprüchen

  1. Und selbst wenn wirklich eine Schadensersatzlawine zu befürchten wäre, könnte dem nur mittels der in Art. 34 GG enthaltenen Möglichkeit zu einer ausnahmsweisen Beschränkung von Amtshaftungsansprüchen begegnet werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)