Amtsmaßnahmen

  1. Am Rande sei angemerkt, daß sich daraus für Betroffene, die nicht selbst wirksam Abwehr artikulieren können (z. B. sehr schwer Behinderte), ein zusätzliches Bedürfnis nach Schutz vor derartigen Amtsmaßnahmen ergeben kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)