Amtspflegschaft

  1. Die Amtspflegschaft, § 1666 BGB, der Herausgabekonflikt zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern sowie die Adoption gegen den Willen der leiblichen Eltern werden ebenfalls behandelt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Wird ein Kind nichtehelich geboren, übernimmt das Jugendamt die gesetzliche Amtspflegschaft. ( Quelle: Berliner Zeitung 1994)
  3. Die Absicherung durch die Amtspflegchaft ist ohne diese Amtspflegschaft bei den Rechtsanwälten mündiger zu bewerten, falls es Zahlungsschwierigkeiten gegeben hätte. ( Quelle: TAZ 1991)
  4. Vor allem aber wurde die gesetzliche Amtspflegschaft nicht übernommen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1990)
  5. Das Gericht sei mit der "Amtspflegschaft" den Argumenten des Jugendamtes gefolgt. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)