Der Anerkennungsbescheid für Mohammed A. müsse daher aufgehoben werden.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 11.04.2003)
Der Anerkennungsbescheid - davon geht auch die ASt. aus - ist ein Verwaltungsakt im Sinne des materiellen Verwaltungsrechts. Ein Verwaltungsakt ist die mit obrigkeitl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)