Erfolgreiche Lobbyarbeit muss nicht kriminell sein, sie überschreitet nie die Grenze zwischen moralischer und juristischer Anfechtbarkeit.
( Quelle: Tagesspiegel vom 12.03.2004)
Die damit fehlerhafte Terminsangabe durch den Wahlvorstand führt gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG zur Anfechtbarkeit der Wahl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Die Begründung im Regierungsentwurf für die selbständige Anfechtbarkeit des Aussetzungsbescheids ist nicht überzeugend. Die Aussetzung wirkt keineswegs "wirtschaftlich" wie eine Ablehnung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)