Anordnungsgrundes

  1. "Allein diese Tatsache führt jedoch nicht dazu, dass es im Sinne eines Anordnungsgrundes eilbedürftig ist, bereits jetzt über die Rechtsnatur der streitgegenständlichen Veranstaltung zu entscheiden", so der Wortlaut des Urteils. ( Quelle: DIE WELT 2000)