Zwar kann die Formvorschrift hier ihren Zweck des Übereilungsschutzes nicht erfüllen, da der Arbeitnehmer ja nach Auffassung des BAG zur Annahme des Anpassungsangebots verpflichtet ist und ihm ein Entscheidungsspielraum dabei nicht verbleibt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)