Angesichts der hohen Verbindungs- und Übertragungssicherheit der Telematikdienste könnte der Beweis der korrekten Absendung einer Telematikurkunde den Schluß auf den Zugang im Wege des Anscheinsbeweises zulassen (122).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)