Der Kl. verfolgt im Wege der Anschlußberufung einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 35000,00 DM nebst Zinsen und führt hierzu aus, der im ersten Rechtszug angesetzte Gesamtschadensbetrag von 200000,00 DM werde nunmehr wie folgt herabgesetzt:
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß das erst durch die Anschlußberufung geltend gemachte Duldungsbegehren des Kl. hinsichtlich einer Gasleitung gem. § 917 I BGB durchgreift.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)