Keine Wirkung ohne Ursache, keine Ursache ohne Verursacher, kein Verursacher ohne Anspruchsgrundlage, die die Haftung des Verursachers für Ursache und Wirkung erlaubt.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 26.04.2002)
Über diesen Teilanspruch hätte nicht allein nach den Bestimmungen des Seemannsgesetzes klageabweisend entschieden werden können, weil dazu auch die weitere Anspruchsgrundlage hätte beurteilt werden müssen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Vielmehr habe er eine Arbeitsaufnahme davon abhängig gemacht, daß er Springergeld erhalte. Dies sei dem Kl. jedoch unter Hinweis auf eine fehlende Anspruchsgrundlage verweigert worden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Als Anspruchsgrundlage für das Schadensersatzverlangen der Kl. greift entgegen der Auffassung des LGnicht die Vorschrift des § 6 Nr. 6 VOB/B ein.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nach zwei Instanzen kam die Klage 1991 zum BGH, der nach deutschem Recht keine Anspruchsgrundlage erkennen konnte.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)