Ob der Rückzahlungsanspruch darüber hinaus auch noch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden könnte - in Betracht käme wegen des möglichen Differenz- und Termineinwands vor allem § 812 BGB -, kann offen bleiben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Beide Anspruchsgrundlagen weisen in den ihnen zugrunde liegenden Haftungsgedanken, in ihrer Struktur und in ihren Haftungsvoraussetzungen grundlegende Unterschiede auf (41).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Leute wie der Münchner Emeritus Dieter Medicus, die schon früh Lehrbücher geschrieben haben, die Anspruchsgrundlagen und keine Theorien in den Vordergrund stellen, äußern dagegen Verständnis.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)