Antragsgegnerin

  1. Es handele sich um einen internen Vorgang zwischen der Antragsgegnerin und ihren Geschäftsstellenleitern. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Rechtsbeziehung zwischen dem ASt. zu 2 und der Antragsgegnerin, also die Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsschuldner des ASt. zu 1 und der Antragsgegnerin als Dritter, wird grundlegend durch das Gebot des § 49 Abs. 1 BetrVG 1952 gestaltet. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Die Rechtsbeziehung zwischen dem ASt. zu 2 und der Antragsgegnerin, also die Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsschuldner des ASt. zu 1 und der Antragsgegnerin als Dritter, wird grundlegend durch das Gebot des § 49 Abs. 1 BetrVG 1952 gestaltet. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Die Antragsgegnerin beschäftigt im Werbeaußendienst als Angestellte beschäftigte Vertreter, die Außendienstangestellten, sowie haupt- und nebenberufl. Vertreter, die als freie Handelsvertreter beschäftigt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Zu Recht rügt die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, daß das LAG dem ASt. damit entgegen der Vorschrift des § 308 ZPO etwas zugesprochen hat, was nicht Gegenstand seines Verfahrensantrages war. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Er, der ASt., strebe die Beteiligung der Antragsgegnerin an einem im Entstehen befindl. Betriebsärztezentrum an. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)