In der Entscheidung BGHSt 1, 292 wurde das tatsächliche Anvertrautsein des Minderjährigen darin gefunden, daß dieser dem Täter von einer Fürsorgerin übergeben worden war und der Täter sich bereit erklärt hatte, für den Jugendlichen zu sorgen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)