Gleiches besagt § 6 I Nr. 2 RBerG. Danach steht das Rechtsberatungsgesetz der Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten durch Anwaltsangestellte nur dann nicht entgegen, wenn sie diese im Rahmen des Angestelltenverhältnisses erledigen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)