Anweisenden

  1. "Eine Bank, welche eine wegen Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden nichtige Anweisung ausführt, erwirbt damit keinen Bereicherungsanspurch gegen den Anweisenden." ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. "Eine Bank, welche eine wegen Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden nichtige Anweisung ausführt, erwirbt damit keinen Bereicherungsanspurch gegen den Anweisenden." ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)