Müßte der Polizeibeamte dem "Anzeigewunsch" des Bürgers blind folgen, würde also der Anzeigeerstatter abschließend darüber entscheiden, was eine Strafanzeige ist, und wann sie aufzunehmen ist, wäre das Rechtsstaatsprinzip in dieser Hinsicht ausgehebelt.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)